Allgemeine Geschäftsbedingungen für Cloud Leistungen (Cloud AGB)

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Cloud AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der nueprice GmbH (nachfolgend „nueprice“) und ihren Kunden über die entgeltliche und zeitlich begrenzte Bereitstellung von Softwareleistungen über das Internet, als Software as a Service („Software“) einschließlich der jeweiligen Schulungsleistungen und Instandhaltung. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung oder einem projektspezifischen Zusatzvertrag (z. B. Lastenheft) (zusammen „Leistungen“). Werden diese Cloud AGB in einen Vertrag einbezogen, gelten sie für sämtliche Leistungen, die in der jeweiligen Order Form bezeichnet sind (gemeinsam nachfolgend als „Vertrag“ bezeichnet). Für Softwarelösungen, die dem Kunden On-Premise zur Verfügung gestellt werden, wird gegebenenfalls eine Zusatzvereinbarung geschlossen.

Es gilt die folgende Normenhierarchie:

  1. Order Form
  2. Datenschutzvereinbarung („AVV“) gehen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten der Order Form, diesen Cloud AGB und den übrigen Vertragsbestandteilen vor.
  3. diese Cloud AGB
  4. Sonstige Anlagen zur Order Form

(2) Ein rangniederer Vertragsbestandteil kann einen ranghöheren Vertragsbestandteil nur dann überformen, wenn sich der niedere Vertragsbestandteil ausdrücklich auf die zu überformende Klausel des ranghöheren Vertragsbestandteils bezieht.

§ 2 Pflichten und Leistungen des Anbieters

(1) nueprice verpflichtet sich, dem Kunden die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereitzustellen und zu erhalten. nueprice bietet während der Vertragslaufzeit Pflege- und Supportleistungen gemäß § 6 dieser Cloud AGB an. Weiterentwicklungen und Updates erfolgen unter Wahrung der Kompatibilität zur Software.

(2) Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.

§ 3 Änderungswünsche des Kunden

(1) Will der Kunde den gemäß Lastenheft vereinbarten Umfang der von nueprice zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber nueprice äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.

(2) nueprice prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt nueprice, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt er dies dem Kunden mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden, wobei nueprice jedoch eine Einschätzung über die voraussichtliche Dauer der daraus entstehenden Zeitverzögerung mitzuteilen hat. Erklärt der Kunde daraufhin sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt nueprice die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet damit.

(3) Nach Prüfung des Änderungswunsches wird nueprice dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder konkrete Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

(4) Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung schriftlich mittels eines Nachtrages zum Vertrag vereinbaren.

(5) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz (2) nicht einverstanden ist.

(6) Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. nueprice wird dem Kunden die neuen Termine schnellstmöglich mitteilen.

(7) Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände in angemessenem Umfang zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten auf den Projektfortschritt bezogen. Die Aufwände werden nach den sich aus dem Preisblatt gemäß Anlage 1 ergebenden Tagessätzen berechnet, soweit nichts anderes vereinbart wird.

(8) Die Rechte der Beteiligten aus § 649 BGB bleiben unberührt.

§ 4 Änderungswünsche/Änderungen von nueprice

(1) nueprice kann dem Kunden nach Abschluss eines Leistungsabschnitts einen Vorschlag zur Änderung der Leistungen des nachfolgenden Leistungsabschnitts oder der nachfolgenden Leistungsabschnitte, des Zeitplans und der bisher vereinbarten Vergütung (Modifikation) unter Darlegung der maßgeblichen Gründe unterbreiten. Wenn über diese vorgeschlagenen Änderungen binnen einer Frist von zwei Wochen nach Unterbreitung des Vorschlags zur Modifikation kein Einvernehmen zwischen den Parteien erzielt wird, ist nueprice verpflichtet, die ursprünglich vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) nueprice kann, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die Software jederzeit aktualisieren oder weiterentwickeln und insbesondere aufgrund geänderter Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. nueprice wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig über notwendige Updates informieren. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu.

(3) Die Rechte der Beteiligten aus § 649 BGB bleiben unberührt.

§ 5 Gewährleistung und Mängelbeseitigung

(1) nueprice gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der Software während der Dauer des Vertragsverhältnisses und wird diese in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Der Funktionsumfang der Software sowie die Einsatzbedingungen ergeben sich aus der jeweiligen Order Form sowie der Service-Vereinbarung.

(2) nueprice wird die Software regelmäßig warten und den Kunden über etwaige hiermit verbundene Einschränkungen rechtzeitig informieren. Die Wartung wird regelmäßig außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Kunden durchgeführt, es sei denn, aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden. Weiteres hierzu wird ebenfalls in der Order Form und/oder den Anlagen zu dieser geregelt.

(3) Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Ein Mangel liegt vor, wenn die Software in der für sie vertraglich vorgesehenen Systemumgebung die im Lastenheft beschriebenen Funktionalitäten und enthaltenen Leistungen nicht erbringt und sich dies mehr als nur unwesentlich auf die Eignung der Software zur vertragsgemäßen Nutzung auswirkt.

(4) Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

(5) nueprice wird vom Kunden mitgeteilte Mängel an der Software sofern nicht anders vereinbart jeweils innerhalb der Service-Vereinbarung genannten Fristen bearbeiten.

(6) Die Mängelbeseitigung erfolgt regelmäßig durch Überlassung von Links (URL) zur Web-Anwendung, die die Software ändert und/oder ergänzt inklusive der Überlassung einer Dokumentation der geänderten und/oder ergänzten Funktionen in einer vom Kunden zu wählenden, für den Kunden angemessenen Form, die auch im Wege einer Online-Hilfe erfolgen kann.

(7) Mängel sind unter Angabe der Priorität über die, in der Support-Anlage angegebene, Hotline (§ 6) zu melden. nueprice verpflichtet sich, bei Eingang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung des Kunden spätestens innerhalb der festgelegten Reaktionszeiten Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einzuleiten. Gleichzeitig wird nueprice dem Kunden eine Einschätzung zu der für die Mängelbeseitigung voraussichtlich benötigten Zeit geben. Die Arbeiten zur Störungsbeseitigung erfolgen im Rahmen der Möglichkeiten von nueprice unter Beachtung seiner vertraglichen Pflichten. Ein Anspruch auf die Beseitigung der Störung innerhalb einer bestimmten Zeit folgt aus der Vereinbarung der Reaktionszeiten nicht. nueprice ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Störungen der Priorität I auch außerhalb seiner und der Geschäftszeiten des Kunden zu beheben; dies jedoch nur, wenn der Kunde hierzu seine Mitwirkung in ausreichendem Umfang zusichert.

(8) Mängel werden – sofern nicht anders vereinbart – wie folgt klassifiziert:

Priorität Klassifizierung Beschreibung
I. dringend; der Betriebsablauf ist unterbrochen
  • Die Anwendung ist nicht lauffähig, es kommt zu Programmabstürzen
  • Das Drucken und Auswählen und/oder die Übergabe von Daten kann nicht gestartet werden
  • Daten werden nicht oder nicht richtig und vollständig gespeichert oder gelesen
II. hoch; der Betriebsablauf ist beeinträchtigt
  • Die Funktionsweise der Anwendung ist beeinträchtigt oder es kommt zu Fehlfunktionen, insbesondere:
  • Meldungen sind unverständlich oder stehen nicht im richtigen Kontext zur aufgerufenen Funktion
  • Funktionalitäten zeigen nicht die zu erwartenden Ergebnisse
  • Das Antwortzeitverhalten verhindert eine übliche Nutzung der Software
III. niedrig; der Betriebsablauf ist nicht beeinträchtigt
  • Ein Arbeiten mit der Software ist möglich, wenn auch nicht durchgängig innerhalb der vereinbarten Parameter
  • Bedienerfreundlichkeit ist verbesserungsbedürftig
  • Fehlfunktionen können umgangen werden

Erreicht die Störung eine höhere Prioritätsstufe, so hat der Kunde dies nueprice unverzüglich mitzuteilen. Die Reaktionszeit berechnet sich vom Eingang der Störungsmeldung des Kunden bei nueprice an. Maßgebend für die Zuordnung einer Störung zu einer Störungsklasse ist das Vorliegen identischer oder vergleichbarer Merkmale wie in der Störungsbeschreibung angegeben.

(9) nueprice kann auftretende Mängel unter Berücksichtigung der vorstehenden Priorisierung durch Maßnahmen nach eigener Wahl beseitigen. Mängelbeseitigung auf der Seite des Kunden erfolgt durch Personal des Kunden.

(10) Bei Mängeln der Priorität III kann die Behebung durch Zurverfügungstellung einer neuen Software-Version auf den nächstgeeigneten Zeitpunkt verschoben werden, zu dem nueprice gemäß seiner Planung andere Erweiterungen und/oder Änderungen zur Verfügung stellen wollte.

(11) Der Kunde wird nueprice bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

§ 6 Hotline und Support

(1) nueprice wird den Kunden telefonisch oder auf anderen Fernkommunikationswegen hinsichtlich der Anwendung der Software sowie bei Mängeln der Software beraten und unterstützen.

(2) Die Hotline steht dem Kunden arbeitstäglich (Montag – Freitag unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von nueprice) zur Verfügung. Fachkundiges Personal ist mindestens zu folgenden Zeiten erreichbar:

a) Mo. – Do. zwischen 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Während dieser Zeit wird nueprice auch vom Kunden per E-Mail eingehende Fehlermeldungen und Anfragen beantworten. In Einzelfällen können die Parteien auch eine Erbringung von Leistungen der Fehlerbehandlung außerhalb dieser Zeiten gegen gesonderte Vergütung vereinbaren.

(3) Mängel und Fehlfunktionen der Software wird der Kunde möglichst detailliert unter Beschreibung der Fehler-Symptome, der Einsatzbedingungen, vorausgegangener Anweisungen an die Software, der Anzahl der betroffenen Arbeitsplätze, einer Schilderung der System- und Hardwareumgebung einschließlich etwaiger verwendeter Drittsoftware schildern. Jede Meldung hat unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers zu erfolgen.

§ 7 Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, die Software für die Dauer des Vertrags mittels Zugriff über einen Browser nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen zu nutzen.

Dieses Recht erhält der Kunde ausschließlich zur Abwicklung der internen Geschäftsvorfälle des Kunden jeweils gemäß den vertraglichen Bedingungen, insbesondere der Leistungsbeschreibung und der Dokumentation. Eine Veräußerung, Weitergabe oder Unterlizenzierung ist nicht gestattet. Das Entfernen oder Umgehen von Schutzmechanismen ist unzulässig.

§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Der Kunde zahlt an nueprice für die Erbringung des Vertragsgegenstandes und für die auf Grund dieses Vertrages gewährten Rechte die aus dem Auftragsformular sowie dem Preisblatt ersichtliche Vergütung. Lizenzgebühren sind jährlich im Voraus fällig. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Der Kunde erstattet nueprice die Kosten für vorher vereinbarte Reisen in zuvor vereinbarter Höhe; entsprechende detaillierte Rechnungen und Belege werden auf Anfrage übermittelt. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

(3) nueprice kann Lizenzgebühren nach billigem Ermessen (§ 315 III BGB) durch Mitteilung an den Kunden mit Zugang spätestens sechs Wochen vor Ablauf eines Vertragsjahres mit Wirkung für die folgenden Vertragsjahre anpassen. Das Vertragsjahr beginnt zum Zeitpunkt des erstmaligen Abschlusses dieses Vertrages und endet nach einem vollen Jahr. Für die folgenden Vertragsjahre gilt das nämliche.

§ 9 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird mit einer im Auftragsformular definierten Mindestlaufzeit geschlossen und verlängert sich automatisch, sofern er nicht, wie in der Order Form vereinbart, fristgerecht gekündigt wird.

(2) Sofern nueprice eine Änderung der Lizenzgebühr gemäß § 8 Abs. 3 vornimmt, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag nach Zugang der entsprechenden Änderungsmitteilung von nueprice mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.

(3) Hiervon unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

(4) Nach Beendigung des Vertrages wird nueprice dem Kunden die auf den Servern von nueprice abgelegten Daten zur Verfügung stellen und den Kunden in angemessenem Umfang bei der Migration unterstützen. nueprice wird sämtliche auf seinen Servern verbleibenden Daten des Kunden 30 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften unwiederherstellbar löschen.

§ 10 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat die ihm übermittelten Zugangsdaten zu der Software dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist nueprice unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.

(3) Der Kunde wird die Daten vor deren Ablage oder Nutzung in der Software auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (insbesondere aber nicht ausschließlich Virenschutzprogramme) einsetzen.

(4) Der Kunde hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen.

§ 11 Haftung im Übrigen

(1) nueprice haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftungsbeschränkungen dieses § 11 gelten nicht, wo die unbeschränkte Haftung nach dem Gesetz zwingend vorgesehen ist (wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz). Für leichte Fahrlässigkeit haftet nueprice nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) nueprice schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob nueprice ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

(3) Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt auf maximal 50 % der jährlichen Lizenzgebühr pro Schadensfall und insgesamt auf maximal den dreifachen Wert der jährlichen Lizenzgebühr aus dem Vertragsverhältnis.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter, Vertreter und Organe von nueprice.

§ 12 Freistellung und Rechte Dritter

(1) nueprice gewährleistet, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt. nueprice wird den Kunden von allen Ansprüchen Dritter wegen von nueprice zu vertretender Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Software freistellen sowie die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung ersetzen. Der Kunde wird nueprice unverzüglich über Ansprüche von Dritten, die diese aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der Software gegen ihn geltend machen, informieren und ihm sämtliche erforderlichen Vollmachten erteilen, Informationen bereitstellen und Befugnisse einräumen, um die Ansprüche zu verteidigen. Ohne die Zustimmung von nueprice wird der Kunde keine Erklärungen, insbesondere keine Anerkenntnisse gegenüber dem Dritten abgeben.

(2) Der Kunde sichert zu, dass die auf den Servern von nueprice abgelegten Inhalte und Daten sowie deren Nutzung und Bereitstellung durch den Provider nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Der Kunde wird nueprice von Ansprüchen, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen diese Ziffer geltend machen, auf erstes Anfordern freistellen.

§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Parteien verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge oder sonstigen Informationen der anderen Partei, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, d.h. auch gegenüber eigenen Mitarbeitern oder solchen des Vertragspartners, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nach diesem Vertrag erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist die betroffene Partei verpflichtet, von der anderen Partei vor einer solchen Weitergabe die Zustimmung einzuholen. Befugte Dritte sind durch die weitergebende Partei zur entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.

(2) Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit für weitere 5 Jahre bestehen.

(3) Es gilt die der jeweiligen Order Form beigefügte Datenschutzvereinbarung („AVV“).

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Osnabrück.

(3) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien werden solche Regelungen durch wirksame und durchführbare Regelungen ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck sowie dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss möglichst gleichkommen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.